§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Personenzusammenschlüsse mit  wirtschaftlichen Gründen, Firmen des Aktienrechtes sowie Körperschaften und Unternehmen werden, die den Vereinszweck materiell unterstützen wollen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Satzung liegt im Pfarrbüro auf und kann dort eingesehen werden.
  3. Minderjährigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr steht die Vereinsmitgliedschaft offen. In diesem Fall muss der Beitrittserklärung die Zustimmung der Erziehungsberechtigten für
    1. den Beitritt und
    2. für die Ausübung des Stimmrechtes vorgelegt werden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Austritt,
    2. bei natürlichen Personen durch den Tod,
    3. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
    4. bei Personenzusammenschlüssen aus wirtschaftlichen Gründen mit der Liquidation.
    5. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Es entscheidet der Vorstand.
  5. Der Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss eines jeden Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären.