Satzung des Kirchenbaufördervereins für die Kirchen von St. Jakob Straubing
- Der Verein führt den Namen: Kirchenbauförderverein für die Kirchen von St. Jakob e.V.
Der Vereinssitz ist in Straubing, Pfarrplatz 11a. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. - Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Kath. Kirchenstiftung St. Jakob in Straubing bei der Renovierung ihrer Kirchen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
- durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
- Empfangnahme von Spenden
- Durchführung von Sammlungen, Benefizveranstaltungen und dgl.
- Erträge irgendwelcher Art, die dem Vereinsvermögen zuzuführen sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins und etwaige Erträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Ertragsanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ersatz von Aufwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
- die unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Personenzusammenschlüsse mit wirtschaftlichen Gründen, Firmen des Aktienrechtes sowie Körperschaften und Unternehmen werden, die den Vereinszweck materiell unterstützen wollen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Satzung liegt im Pfarrbüro auf und kann dort eingesehen werden.
- Minderjährigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr steht die Vereinsmitgliedschaft offen. In diesem Fall muss der Beitrittserklärung die Zustimmung der Erziehungsberechtigten für
- den Beitritt und
- für die Ausübung des Stimmrechtes vorgelegt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt,
- bei natürlichen Personen durch den Tod,
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
- bei Personenzusammenschlüssen aus wirtschaftlichen Gründen mit der Liquidation.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Es entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss eines jeden Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären.
- Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Der Mindestbeitrag beträgt pro Person und Jahr 30,00 € und wird durch Einzugsermächtigung erhoben. - Über den festgesetzten Beitrag hinaus sind höhere Beitragsleistungen, Spenden und Zuwendungen jeder Art willkommen und äußerst erwünscht, um die gesteckten Ziele zu erreichen
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, sowie bis zu sechs Beisitzern.
- Ferner gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes als weitere Beisitzer an:
der Pfarrer der Pfarrei St. Jakob, Straubing, der Kirchenpfleger und der Pfarrgemeinderatsvorsitzende der Pfarrei St. Jakob, Straubing, jeweils auf die Dauer ihres Amtes. Sie haben die gleichen Rechte wie die gewählten Vorstandsmitglieder. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.
- Bei Eingehen von Verpflichtungen bedürfen der Vorsitzende der Mitunterzeichnung des stellv. Vorsitzenden oder des Kassiers; der stellv. Vorsitzende der Mitunterzeichnung des Schriftführers oder Kassiers.
Über den Wert bis zu € 1.000,00 kann der Vorsitzende bzw. der Kassier allein verfügen. - Den Mitgliedern des Vorstandes wird für ihre Tätigkeit keinerlei Entschädigung gewährt.
§8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Leitung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand nach §7 Abs. 1 wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied gem. §7 Abs. 1 aus, kann der Vorstand einen Nachfolger berufen, jedoch nur für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die für die satzungsgemäße Neubesetzung zu sorgen hat.
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll auszufertigen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, ein minderjähriges Mitglied erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres; dieses jedoch nur unter den Voraussetzungen des §4 Abs. 3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. - Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich nach § 12 Abs. 1 abgehalten werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt
- mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder über
- den Jahresbericht,
- den Kassenbericht,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder die Änderung der Satzung,
- mit den Stimmen aller Mitglieder die Änderung des Vereinszweckes,
- mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins.
- mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder über
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Termin ist den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich oder durch Ausschreiben in der örtlichen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben.
§13 Beschluss der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes einen Versammlungsleiter.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden, soweit die Tagesordnung eine solche Möglichkeit durch den Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ eröffnet.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlunggsleiter. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, welcher die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlunggsleiter zu ziehende Los. - Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlunggsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand bestellt jeweils für seine Wahldauer zwei Kassenrevisoren.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt,
- sobald der Zweck des Vereins erfüllt ist,
- schon vorher, wenn dies von der Mitgliederversammlung gemäß §11 Abs. 3 der Satzung beschlossen wird.
- Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Kath. Kirchenstiftung St. Jakob in Straubing mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst oder aufgehoben wird oder der Zweck des Vereins wegfällt.
- Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht gültig sein, so hat dies nicht die Ungültigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
- Die ungültige Bestimmung ist unverzüglich durch eine gültige Satzung zu ersetzen, die dem Sinn der ungültigen am nächsten kommt.
Straubing, 28. März 2017
Anlage zur Satzung Kirchbauförderverein für die Kirchen von St. Jakob e.V.
Unterschrift von sieben Gründungsmitgliedern