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- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, ein minderjähriges Mitglied erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres; dieses jedoch nur unter den Voraussetzungen des §4 Abs. 3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. - Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich nach § 12 Abs. 1 abgehalten werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt
- mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder über
- den Jahresbericht,
- den Kassenbericht,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder die Änderung der Satzung,
- mit den Stimmen aller Mitglieder die Änderung des Vereinszweckes,
- mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins.
- mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder über