Seite 15 von 17
- Die Auflösung des Vereins erfolgt,
- sobald der Zweck des Vereins erfüllt ist,
- schon vorher, wenn dies von der Mitgliederversammlung gemäß §11 Abs. 3 der Satzung beschlossen wird.
- Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Kath. Kirchenstiftung St. Jakob in Straubing mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst oder aufgehoben wird oder der Zweck des Vereins wegfällt.