§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Termin ist den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich oder durch Ausschreiben in der örtlichen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben.