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§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Termin ist den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich oder durch Ausschreiben in der örtlichen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben.