§16 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht gültig sein, so hat dies nicht die Ungültigkeit der gesamten Satzung zur Folge.
  2. Die ungültige Bestimmung ist unverzüglich durch eine gültige Satzung zu ersetzen, die dem Sinn der ungültigen am nächsten kommt.

Straubing, 28. März 2017